1. Der Verein führt den Namen "SMALLWORLD User Group e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Ratingen.
Die SMALLWORLD User Group e.V. bezweckt:
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenhandelsgesellschaften sein. Natürliche Personen müssen das 7. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenhandelsgesellschaften benennen in ihrem Mitgliedsantrag einen Gesellschafter oder Angestellten, der die Mitgliedsrechte stellvertretend ausübt. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder Gesellschaftsverhältnisses der natürlichen Person wird das Vereinsmitglied eine neue natürliche Person benennen.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll sowie die Bezahlung der Aufnahmegebühr. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Löschung eines Mitglieds im Handelsregister, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluß angedroht wurde.
6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bedarf, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
1. Von den Mitgliedern können Gebühren und/oder Beiträge erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, etc. werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages beginnt mit dem Beitritt. Im Falle des Beitritts im zweiten Kalenderhalbjahr ist für das laufende Jahr der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.
2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können aufgrund eines mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung Umlagen bis zur Höhe des zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern besteht.
2. Der aus bis zu sieben Personen bestehende Erweiterte Vorstand, wenn ein solcher gebildet wurde.
3. Die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des §26 II BGB. Der Vorstand kann durch bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder zum Erweiterten Vorstand vergrößert werden.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Wurde einem Vereinsmitglied Einzelvertretungsbefugnis erteilt, bedarf es der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds bei Geschäften, deren Wert einen Betrag von DM 5.000,00 übersteigt.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Mitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen des §181 BGB befreien.
1. Der Vorstand/Erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Soweit in dieser Satzung die Zuständigkeit des "Vorstands/Erweiterten Vorstands" begründet wird, ist dieser zuständig.
Der Vorstand/Erweiterte Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Leitung der Geschäfte;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand/Erweiterte Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zum Vorstand kann jedes Mitglied gewählt werden, also auch eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft. Ferner können natürliche Personen zum Vorstand bestellt werden, die Gesellschafter oder Beschäftigte eines Mitglieds sind.
2. Mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft oder seines Gesellschaftsverhältnisses oder seines Anstellungsverhältnisses mit einem Vereinsmitglied endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
3. Scheidet eine Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
4. Der Vorstand kann bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder bestellten und dadurch den "Erweiterten Vorstand" bilden. Die Bestellung bedarf des einstimmigen Votums. Die Amtszeit der zusätzlichen Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des Vorstands. Im übrigen gelten die Absätze 1, 2 und 3 entsprechend auch für die zusätzlichen Mitglieder des Vorstands.
1. Der Vorstand/Erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Mit der Einberufung soll gleichzeitig die Tagesordnung mitgeteilt und eine Einberufungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden.
2. Der Vorstand/Erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand/Erweiterte Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (auch elektronisch übermittelt oder per Telefax) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind.
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Vertreter juristischer Personen oder von Handelsgesellschaften haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen, es sei denn, daß es sich um den Vertreter gemäß §3 Abs. 1 dieser Satzung handelt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) den vom Vorstand mündlich und/oder schriftlich zu erteilenden Jahresbericht;
b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters;
c) die Entlastung des Vorstands/Erweiterten Vorstands;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren;
e) die Neuwahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;
f) Gegenstände, die vom Vorstand/Erweiterten Vorstand oder einem Mitglied zur Beschlußfassung
vorgelegt wurden.
3. Zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen sind berechtigt:
a) die Mitglieder, soweit es sich um natürliche Personen handelt;
b) Vertreter juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie von
Personenhandelsgesellschaften im Sinne von §3 Abs. 1;
c) sonstige Personen, die der Vorstand/Erweiterte Vorstand zur Teilnahme zugelassen hat.
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand/Erweiterten Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand/Erweiterten Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung der Versammlungsleiter, und zwar möglichst aus dem Kreis des Erweiterten Vorstandes, soweit ein solcher eingesetzt wurde. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ¼ der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand/Erweiterte Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlußunfähigkeit auch bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung eingeladen werden, die am gleichen Tage wie die erste stattfindet. Diese zweite Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung oder im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Im Falle der Auflösung des Vereins soll sein nach Beendigung der Liquidation vorhandenes Vermögen an eine gemeinnützige Organisation ausgeschüttet werden, die vom Vorstand/Erweiterten Vorstand bestimmt wird, wenn nicht die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Auflösungsbeschluß etwas anderes bestimmt hat.